Telefon: 09281 54018-0
info@kanzlei-bbv.de

Service

Kosten

Die anwaltliche Vergütung ist gesetzlich geregelt im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dabei wird im zivilrechtlichen Bereich grundsätzlich nach Gegenstandswerten und nicht nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Gegenstandswert ist das in Geld bezifferte Interesse des Mandanten an der Rechtsverfolgung.

Im Straf- und Bußgeldbereich ist eine Abrechnung nach Rahmengebühren vorgesehen, wobei der Rechtsanwalt die konkrete Vergütung dann im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens festlegen muss.

Wir bieten unseren Mandanten jedoch auch alternative Möglichkeiten der Vergütungsbemessung an. In erster Linie wäre hier das Stundenhonorar zu nennen; auch Pauschalvergütungen sind im Einzelfall möglich.

Alle vom Gesetz (RVG) abweichenden Vergütungsvereinbarungen müssen jedoch schriftlich vereinbart werden um Wirksamkeit zu erlangen. Hierfür bitten wir Sie um Ihr Verständnis.

Erstattungsansprüche

Nicht Ihr Problem!

Grundsätzlich gehören die Rechtsanwaltskosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Schadensregulierung zum ersatzfähigen Schaden. D. h., immer dann, wenn Ihnen ein Schadenersatzanspruch zusteht oder der Gegner sich bereits in Verzug mit seiner Leistungspflicht befindet, hat Ihre Rechtsanwaltskosten ebenfalls der Gegner zu zahlen. Wir kümmern uns hierum automatisch, sodass Sie in diesen Fällen meist nicht einmal Ihre Rechtsschutzversicherung bemühen müssen.

Kostenerstattungsansprüche ergeben sich auch aus dem Prozessrecht. Vor Gericht gilt der Grundsatz:

„Wer verliert, zahlt.“ Verliert man zum Teil, wird man entsprechend auch anteilig an den Kosten beteiligt. Diese Kosten sind dann in den meisten Fällen (Ausnahme beispielsweise Arbeitsrecht) zusammengesetzt aus Gerichtskosten, Anwaltskosten des Gegners und eigene Anwaltskosten, aber auch Kosten der Parteien (z. B. Fahrtkosten).

Wir beantragen für Sie die Kostenfestsetzung nach Beendigung des Prozesses und rechnen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehende vollständige Erstattung auch erhalten.

Downloads

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Um dem Grundsatz zu genügen, dass niemand allein aus finanziellen Gründen gezwungen sein soll, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten, hat der Gesetzgeber die Beratungs- und Prozesskostenhilfe geschaffen.

Beratungshilfe

Beratungshilfe bedeutet, dass sich der bedürftige Bürger in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Da es darüber hinaus erforderlich sein kann, sich mit einem Gegner – auch einer Behörde – auseinander zu setzen, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung. D. h. der außergerichtliche Schriftwechsel ist ebenfalls mit von der Beratungshilfe umfasst.

Beratungshilfe wird in nahezu allen Angelegenheiten gewährt, und zwar auch im Arbeits- und Sozialrecht, ausgenommen bleibt das Steuerrecht. Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Diese sog. ratenfreie Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, wenn das hier nach den bestimmten Abzügen, wie Steuern, Wohn- und Heizungskosten, Grundfreibetrag, usw., verbleibende einzusetzende Einkommen 15,00 € nicht übersteigt. Über diesen Antrag auf Beratungshilfe entscheidet in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht stellt dann einen entsprechenden Berechtigungsschein aus, gegen dessen Vorlage der Anwalt behilflich ist. Ein entsprechendes Formular zur Beantragung der Beratungshilfe erhalten Sie hier.

Prozesskostenhilfe

Da die Beratungshilfe lediglich den außergerichtlichen Bereich der anwaltlichen Beratung abdeckt, erhält eine Partei im gerichtlichen Verfahren, sofern sie nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügt, Prozesskostenhilfe. Bei der Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht nur anhand der persönlichen und finanziellen Voraussetzungen, sondern auch die Erfolgsaussichten einer Klage oder Klageverteidigung fließen mit in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ein.

Ratenfallprozesskostenhilfe erhält eine Partei, wenn es ihr nach den folgenden Abzügen verbleibenden Einkommen 15,00 € nicht übersteigt. Anzusetzen sind:

  • Steuern, Versorgeaufwendungen, Werbungskosten
  • Grundfreibeträge für die Partei und ihre Ehegatten
  • Zusätzlicher Freibetrag für die erwerbstätige Partei
  • Freibeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen
  • Weitere Beiträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist
  • Wohnkosten einschließlich Heizung, es sei denn, dass diese in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen.

Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, so ist die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Diese Kosten übernimmt dann der Staat.

Wichtig!

Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher die gegnerischen Rechtsanwaltskosten auch dann erstatten, wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.

Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe ist wiederum ein ausgefülltes Formular notwendig. Dieses ist vollständig ausgefüllt zu unterzeichnen und über den entsprechenden Nachweisen dem Anwalt zu übermitteln, sodass dieser dem Prozesskostenhilfeantrag den Vordruck nebst Belegen einreichen kann. Ein entsprechendes Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe erhalten Sie hier.

Rechtsschutzversicherung

Wir stellen für Sie als Service grundsätzlich kostenfrei die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, inwieweit diese die Deckung für das konkrete Streitverhältnis übernimmt. Lehnt diese eine Deckung ab, entscheiden wir mit Ihnen gemeinsam, inwieweit tatsächlich eine Ablehnung gerechtfertigt ist und werden ebenfalls gemeinsam mit Ihnen entscheiden, welche weiteren Maßnahmen (Deckungsklage, Ombudsmannverfahren) ergriffen werden sollen.