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Arbeitsrecht

Kündigungs­schutz

Kündigung was nun?

Viele Arbeitnehmer sind nach dem Erhalt der Kündigung zunächst geschockt und wissen nicht, was sie nun tun sollen.
Wir beraten Sie gerne, warum die Kündigung rechtswidrig ist, ob die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden und welche Rechte Ihnen nach der Kündigung zustehen, auch in der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (beispielsweise Zeugnis-/berichtigungsanspruch).

Achtung:
Bei der Kündigungsschutzklage ist immer Eile geboten, da gemäß § 4 KSchG regelmäßig innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben werden muss.

Hinsichtlich der anfallenden Kosten beim Arbeitsgericht bestehen Besonderheiten. Grundsätzlich ist es hier so, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihre Anwaltskosten in erster Instanz selbst tragen muss.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, erfahren Sie hier.

Arbeits­verträge

Spätere Probleme vermeiden

Bereits bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen lassen sich spätere Probleme bei Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vermeiden.

Niemals kann ein Standardformular, womöglich aus dem Internet, die individuelle Beratung und Anpassung des Vertrages an Ihre Bedürfnisse ersetzen. Hier sollten Sie nicht den Fehler machen, Geld sparen zu wollen, welches Sie später womöglich um ein Vielfaches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssten.

Wir gestalten für Sie Personalfragebögen, Dienstverträge für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Traineeverträge, Freie Mitarbeiter, Sabbaticalvereinbarungen, etc..

Selbstverständlich gehört aber auch die Prüfung Ihres Vertrages mit anschließender Beratung zu unserem Tätigkeitsfeld.

Tarif- und Betriebs­­verfassungs­­recht

Tarifverträge sind auf ein konkretes Arbeitsverhältnis nur dann anzuwenden, wenn entweder sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind ( § 4 Abs. 1 TVG) oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben (z. B. im Arbeitsvertrag), dass der Tarifvertrag gelten soll oder ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist ( § 5 Abs. 4 TVG).

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Das Betriebsverfassungsrecht sollte dazu dienen, die sich aus der fremdbestimmten Organisation ergebende Abhängigkeit des Arbeitnehmers durch das Schaffen von betrieblichen Arbeitnehmervertretungen auszugleichen oder abzumildern. D. h. es geht um die Beteiligung der Arbeitnehmerschaft an bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers.

Wir beraten Betriebsräte und Arbeitnehmer, wann und wie eine Beteiligung notwendig ist und helfen bei der Durchsetzung der Rechte.

Hinweis:
Die notwendigen Kosten hat hierbei grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen, weitergehende Informationen finden Sie hier.