Das Verfahren in Ordnungswidrigkeiten
Was genau eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist, ergibt sich aus § 24 StVG.
Demnach handelt es sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Verordnungen.
Nur diejenigen Handlungen, die ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit gekennzeichnet sind, stellen auch eine solche dar. Hierzu zählen beispielsweise:
- Missachtung von Verkehrszeichen
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Rotlichtverstöße
- Vorfahrtsfehler
- Abstandsunterschreitungen
- Falschparken usw.
Neuere Tatbestände ergeben sich aus der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt (vergl. § 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO). Hierzu sei bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass eine Benutzung eines Mobiltelefons bereits dann vorliegt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird.
Dabei ist die konkrete Nutzung des Telefons ob als Telefon, ob als Internetzugang ob als Organisator oder ob als Kalender völlig gleich.
Gemäß § 26 I S. 1 StVO ist die Polizei für Ordnungswidrigkeiten zuständig. Im Rahmen der Parküberwachung wird sie dabei durch die kommunalen Parküberwachungen unterstützt. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten sehen als Bestrafung eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid vor.
Verwarnungsgeld
Ein Verwarnungsgeld beträgt 5 – 35,00 Euro. Mit einer Verwarnung werden geringe Verstöße geahndet.
Möglich ist auch eine Verwarnung ohne Erlass eines Verwarnungsgeldes.
Eine kostenpflichtige Verwarnung wird nur dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr Einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Woche bezahlt wird. Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld, wird die Verwarnung wirksam. Das Verfahren ist dann beendet.
Wir das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, wird entweder die Sache seitens der Behörde eingestellt oder aber in ein Bußgeldverfahren übergeleitet. Sofern keine triftigen Gründe gegen eine Verwarnung sprechen, sollte dieses akzeptiert werden. Eine Eintragung ins Verkehrszentralregister erfolgt nicht.
Bußgeldverfahren
Bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten ergeht ein Bußgeldbescheid automatisch oder bei geringeren Verstößen, wenn der Betroffene dem Verwarnungsgeld nicht zugestimmt hat.
Die Höhe des Bußgeldes bestimmt sich nach dem Bußgeldkatalog.
Für bestimmte Verstöße kann neben dem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt werden, weitere unangenehme Folge ist die mögliche Eintragung von Punkten ins Bundeszentralregister.
Das Verfahren endet als Ordnungswidrigkeit (außergerichtlich).
Grundsätzlich werden sie vor dem Erlass einer Verwarnung oder aber eines Bußgeldes angehört.
Eine solche Anhörung findet direkt vor Ort statt, oder aber durch Übersendung eines so genannten Anhörungsbogens.
Beim so genannten Anhörungsbogen ist zwischen Pflichtangaben und freiwilligen Angaben zu unterscheiden. Befragen Sie spätestens jetzt, bevor Sie das Ausfüllen beginnen, einen Anwalt. Unter Umständen müssen Sie nämlich gar keine Angaben machen.
Davon zu unterscheiden sind die Angaben zur Sache, die meist als Fragen verpackt im Anhörungsbogen angegeben sind. Solche Fragen brauchen Sie nicht zu beantworten.
Sofern Sie hier ein Kreuz setzen und Angaben machen, verzichten Sie damit bereits aus Ihr Schweigerecht.
Mögliche Rechte werden dadurch abgeschnitten, so dass dies unbedingt vorher mit Ihrem Anwalt abgeklärt werden sollte.
Ladung der Polizei
Möglich ist ebenso im Rahmen der Anhörung, dass Sie schriftlich von der Polizei zu einem Termin geladen werden, um zur Sache befragt zu werden.
An dieser Stelle ist voreilender Gehorsam nicht angebracht. Dieses gilt ebenso für eventuell geladene Familienmitglieder.
Diese brauchen sich nicht darüber äußern, wer der Fahrer auf dem zum Beweis vorgelegten Foto ist, sofern dieser ein Verwandter ist.
Kein Betroffener ist verpflichtet einer solchen polizeilichen Ladung (zum Zeitpunkt dieses Verfahrensstandes) Folge zu leisten.
Egal ob nun Anhörung vor Ort oder Übersendung eines Anhörungsbogens oder aber die Ladung zur Polizei.
Sie sollten sich zu jeder Zeit bewusst sein, welche Einlassungen sie tätigen.
Die Entscheidung, ob Sie Angaben zur Sache machen oder nicht, kann weit reichende Konsequenzen zur Folge haben.
Daher gilt hier die alte Anwaltsweisheit, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten, ohne mit Ihrem Anwalt Rücksprache gehalten zu haben.
Oftmals bietet es sich an, zunächst eine Akteneinsicht über Ihren Anwalt zu beantragen und zu nehmen, um dann Angaben zur Sache zu machen.
Im übrigen bleibt festzuhalten, dass dieses Akteneinsichtsrecht nur über diesen uneingeschränkt möglich ist.
Der Betroffene selbst hat ein solches Recht auf Akteneinsicht nicht.
Insbesondere in Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Sicherheitsabstandsunterschreitung und Rotlichtverstößen ist die Akteneinsicht ein unabwendbares Mittel zur Verteidigung.
Erlass des Bußgeldbescheides
Sofern der Betroffene im Anhörungsbogen keine Angaben macht oder aber der Anhörungsbogen nicht rechtzeitig zurückgeschickt bzw. nicht beantwortet wird, ergeht durch die Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid.
Dieser Bußgeldbescheid weist immer einen Zahlbetrag aus, der sich aus dem Bußgeld, der Verfahrensgebühr und möglichen weiteren Sanktionen, wie Verhängung von Punkten und Fahrverboten enthält.
Der Bußgeldbescheid muss als Verwaltungsakt zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten.
Sie haben das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Bescheides Einspruch bei der zuständigen Behörde einzulegen.
Gemäß § 66 I Nr. 1 b) OWiG ist, sofern ein Einspruch eingelegt wird, auch eine so genannte „Verböserung“ möglich.
Dieses bedeutet, dass in einem späteren Verfahren, in dem über den Einspruch entschieden wird, auch zu Ungunsten des Betroffenen, d.h. vom Strafmaß her höher entschieden werden, kann.
Sofern kein Einspruch eingelegt wird, erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dieser stellt einen rechtskräftigen Titel dar.
Bezahlt der Beschuldigte die ausgewiesene Summe nicht, wird vollstreckt.
Einspruch
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen.
Es muss sich lediglich aus dem Schreiben ergeben, dass sie mit einer bestimmten Handlung (Aktenzeichen angeben) der Behörde nicht einverstanden sind und hiergegen vorgehen möchten.
Diesen Einspruch können Sie vollumfänglich, oder aber auch auf Teilbereiche des Verwaltungsaktes beschränken. Eine Begründung muss nicht erfolgen, da es Ihnen, wie oben bereits ausgeführt offen steht, Angaben zur Sache zu machen oder nicht.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruches sind natürlich höher, sofern genaue Begründungen genannt werden.
Die Verwaltungsbehörde hat nun die Möglichkeit, dem Einspruch abzuhelfen und den Verwaltungsakt abzuändern oder aufzuheben oder aber das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung abzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wird. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem Sie den Verwaltungsakt tatsächlich erhalten haben, d.h. der Verwaltungsakt muss Ihnen zugestellt worden sein.
Haben Sie die Frist schuldlos verpasst, kann Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand nach Beantragung gewährt werden.
Verjährung
Ordnungswidrigkeiten dürfen nicht mehr verfolgt werden sofern sie verjährt sind. Die Regelverjährung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren beträgt 3 Monate. Bei Alkoholvergehen gilt eine 6 monatige Frist.
In dieser Frist muss die Verwaltungsbehörde Maßnahmen gegen den beschuldigten Fahrzeugführer ergreifen.
Eine solche Maßnahme muss nicht unbedingt nach außen erkennbar sein. Hierzu reicht eine Maßnahme in den Akten der Verwaltungsbehörde aus, nämlich die Anordnung einen Anhörungsbogen zu versenden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt neu zu laufen.
Sofern jedoch der Anhörungsbogen bestimmte Fehler aufweist, tritt diese Unterbrechungswirkung nicht ein.
Ist ein Bußgeldbescheid erlassen, verjährt die Ordnungswidrigkeit erst nach 6 Monaten.
Die Verjährungsproblematik hilft Betroffenen in der Praxis sehr oft weiter.
Sie kann meistens dann greifen, wenn Betroffener und Halter des Fahrzeuges nicht identisch sind, da
grundsätzlich der Betroffenenanhörungsbogen an den Halter des Fahrzeuges versendet wird.
Ist dieser aber nicht der Betroffene, wirkt die Versendung des Anhörungsbogens bzw. deren Unterbrechungswirkung nicht gegenüber dem Betroffenen.
Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, leitet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter.
Diese überprüft nochmals die Akte, hält sie am Bescheid fest, gibt sie Akten weiter zum Amtsgericht, wo das Verfahren weitergeführt wird.
Hauptverhandlung
Sofern ein Einspruch eingelegt wurde und die Behörde diesem nicht gefolgt ist und auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht eingestellt hat, wird der Richter im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung über die Sache entscheiden.
Das Gericht hat folgende Möglichkeiten zu entscheiden.
- Freispruch
- Einstellung
- Verurteilung
- Überleitung in Strafverfahren
Sofern ein Freispruch ergeht, werden der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen zur Last gelegt.
Wird seitens des Gerichts der erhobene Vorwurf als nicht sehr schwerwiegend eingestuft, kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (in Ausnahmefällen auch ohne Zustimmung) eingestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens sind dann ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen. Jedoch fallen die notwendigen Auslagen, z.B. die Anwaltskosten dann dem Betroffenen zur Last.
Gegen die getroffene Entscheidung des Gerichts sind weitere Rechtsmittel möglich.
Im Bußgeldverfahren bildet das Rechtsbeschwerdeverfahren die abschließende gerichtliche Entscheidung.
Über diese Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Bitte beachten Sie, dass auch diese Einlegung Fristen unterliegt.