Telefon: 09281 54018-0
info@kanzlei-bbv.de

Erbrecht

Testament

Ein Testament (eigenhändiges) kann jeder mit wenig Aufwand selbst fertigen. Damit nach dem Erbfall aber auch die Rechtsfolgen eintreten, welche der Erblasser wünscht, sind vor allem eindeutige und präzise Formulierungen notwendig.

Wir beraten Sie hinsichtlich des notwendigen Inhalts eines Testamentes, weisen auf zu beachtende Formalien eines eigenhändigen und notariellen Testamentes hin, gestalten Ihr Testament oder unterbreiten Alternativvorschläge, um Ihre Ziele optimal umsetzen zu können.

Selbstverständlich arbeiten wir gerade auf dem Gebiet des Erbrechts mit unseren erfahrenen oder Ihren eigenen Steuerberatern zusammen.

Erb­auseinander­setzung

Ohne Nachlassplanung – bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung – geht das Vermögen des Erblassers im Erbfall automatisch auf die gesetzlichen Erben über. Handelt es sich hierbei um mehr als einen Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Dieser Zwangsverbund muss auseinandergesetzt werden, um die gesamthänderische Bindung des Vermögens zu beenden, sodass jeder Erbe ungehindert über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann.

Gerne sind wir bereit, für Sie die Erbauseinandersetzung zu vollziehen, ggf. mit einer Auseinandersetzungsklage. Für die Durchsetzung einer solchen Klage sind die Erfolgsaussichten nur dann positiv zu beurteilen, wenn ein dezidierter Teilungsplan aufgestellt worden ist, wobei Sie sich hierbei dringend der anwaltlichen Hilfe bedienen sollten.

Auskunfts­ansprüche

Für die häufigsten erbrechtlichen Auseinandersetzungen ist es erforderlich, dass bevor Herausgabe– oder Zahlungsansprüche beziffert werden können, der Leistungspflichtige zunächst Auskunft über das Erlangte erteilt oder Rechnung legen muss. So gibt es beispielsweise gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, des Miterben bezüglich der von einzelnen Erben erhaltenen Vorempfänge, des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, des Erben gegenüber dem Hausgenossen, des Nacherben gegenüber dem Vorerben, des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger usw. Wir sind Ihnen behilflich bei der Geltendmachung des richtigen Auskunftsanspruches, sodass Sie auch die Auskunft erhalten, auf die Sie einen Anspruch haben. Nur dadurch ist es möglich, nach erteilter Auskunft auch die eigenen Rechte wirksam durchsetzen zu können.

Dabei gibt es auch eine Reihe von erbrechtlichen Auskunftsansprüchen, die von der Rechtsprechung entwickelt worden und nicht gesetzlich geregelt sind.