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Familienrecht

Scheidung

Frau Kollegin Antje Kout (in Bürogemeinschaft) vertritt Sie in allen Scheidungsangelegenheiten. Sie berät über alle Fragen, die sich unmittelbar vor oder nach einer Trennung stellen, prüft beispielsweise im Einzelfall die Aussichten einer sofortigen Härtescheidung und kann Ihnen auch die kostengünstigste Variante der Scheidung mitteilen.

Hinweis:
Die Kosten einer anwaltlichen Beratung im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens übernimmt in vielen Fällen auch die Rechtsschutzversicherung. Gerne stellen wir für Sie die Deckungsanfrage.

Unterhalt

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem sog. Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Leben die Ehepartner getrennt, so kann der eine vom anderen den nach den Lebens- sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner angemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente verlangen. Hierbei gilt nicht das Verschuldensprinzip, sodass der Anspruch auf Trennungsunterhalt unabhängig davon besteht, wer die Trennung verschuldet hat. Da sich die Höhe des Trennungsunterhaltes nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner berechnet, ist Ihnen hierbei Frau Kollegin Antje Kout als Fachanwältin für Familienrecht gerne behilflich, die Unterhaltshöhe auszurechnen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt grundsätzlich mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Scheidung der Ehe Unterhalt begehrt werden. Hierbei ist jedoch grundsätzlich vom geschiedenen Ehegatten darzulegen, dass er aufgrund von Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Der Anspruch erlischt, sobald der Ex-Ehegatte mit einem neuen Partner in einer gefestigten Beziehung lebt.

Über die weiteren Voraussetzungen und Möglichkeiten im Einzelfall nebst dem im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleich berät Sie gerne individuell Frau Kollegin Kout als kompetente Ansprechpartnerin.

Ehe­verträge

Eheverträge, Scheidungsvereinbarungen oder Trennungsvereinbarungen, ob vor, zu Beginn oder während der Ehe, werden umgangssprachlich alle im Sinne von Eheverträgen zusammengefasst. Wir beraten Sie bei der individuellen Gestaltung und klären Sie darüber auf, welche Rechtsfolgen aus den Vereinbarungen entstehen. Gerade in diesem Bereich sind oft Mischungen verschiedener Vertragstypen notwendig, die Berührungs- und Schnittpunkte zu anderen Rechtsgebieten aufweisen, wie z. B. das Erbrecht, Sachenrecht oder Gesellschaftsrecht. Unsere Rechtsanwältin Frau Antje Kout behält für Sie den Überblick.

Sorge­recht

Grundnorm für die Regelung der elterlichen Sorge im Fall der Trennung oder Scheidung der Eltern ist § 1671 BGB. Danach gilt das Antragsprinzip. Stellt also nach der Trennung kein Elternteil einen Antrag, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Allgemeiner Entscheidungsmaßstab bei allen gerichtlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang ist das Kindeswohlprinzip.

Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern wird von diesen ein erhebliches Maß an Kooperationsfähigkeit und- willigkeit gefordert. In streitigen Auseinandersetzungen der Ehegatten wird das Sorge- und Umgangsrecht häufig versucht strategisch auszunutzen, sodass es dann meist notwendig ist, die gemeinsame Sorge aufheben zu lassen.