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Infos zum Reiserecht

Der Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres…

Ein ganzes Jahr lang wird auf den Urlaub hingearbeitet. Nun endlich ist die Urlaubszeit da. Alles wurde vorbereitet. Die Buchung des Clubhotels mit Vollpension und den dazugehörigen sportlichen Ausstattungen verspricht laut Katalog ein Traumurlaub zu werden.


Was aber wenn die schönste Zeit des Jahres plötzlich zu einem Albtraum wird?

Was, wenn einzelne versprochene Leistungen nicht das halten, was versprochen wurde?

Was ist, wenn ich meinen Urlaub aufgrund erheblicher Mängel zwischenzeitlich abbrechen will?

Probleme können jedoch bereits vorher auftreten. Viele Reisen werden weit im Voraus gebucht. Was ist, wenn aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme der gebuchte Urlaub nicht angetreten werden kann?

Besteht hier ein Stornierungsrecht?

Wer ist der richtige Ansprechpartner, wer der richtige Vertragspartner?

Bis wann muss ich meine Rechte geltend machen?

Über all diese Fragen und die rechtlichen Problematiken des Urlaubs möchten wir in Kürze im Rahmen dieser Abhandlung informieren.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.

  1. Allgemeines

    Das Reisevertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergeschrieben.

    Die rechtlichen Grundlagen befinden sich in den §§ 651 a ff. BGB sowie in den §§ 4 -11 BGB InfoV.

    Der Reisevertrag ist eine Unterart des Werkvertrages. Der Reiseveranstalter erbringt eine bestimmte Leistung oder ein Leistungspaket gegen Entgelt.

    Gemäß der gesetzlichen Definition ist der Reiseveranstalter verpflichtet dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Bei dem nicht näher benannten Begriff der Reise handelt es sich dabei um eine aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefassten (als solche angebotene) und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringende Gesamtleistung, die als Veranstaltung, d. h. als Summe der Einzelleistungen geschuldet ist (BGH NJW 1995, 2629).

    Es handelt sich dann um ein Leistungspaket. Gesetzgeberisches Leitbild ist die Pauschalreise.

    Als eine solche kann auch die Anmietung eines Ferienhauses ohne weitere zusätzliche Leistungen gelten, wenn dieses von einem Reiseveranstalter angeboten wurde.

    Sie geben mit dem Buchungsauftrag in einem Reisebüro, welches grundsätzlich als Leistungserbringer für den Reiseveranstalter handelt, das Angebot für den Abschluss eines Reisevertrages ab. Die Buchungsbestätigung gilt als Annahme seitens des Reiseveranstalters. Ihr Angebot wird meist aufgrund eines vorgegebenen Prospektes oder Kataloges erfolgen, so dass diese Angaben zum Vertragsangebot gehören. Die Vorschriften der BGB InfoV regeln, dass der Prospekt, bzw. der Katalog bestimmte Mindestangaben enthalten muss (z. B. solche über den Bestimmungsort, das Mittel des Transportes, Unterbringung, Lage und Leistungsmerkmalen, Festlegung und dergleichen). Darüber hinaus enthält (nahezu) jeder Katalog oder Prospekt allgemeine Geschäftsbedingungen, die durch Hinweis in den Angebotsvordrucken in den Vertrag eingebunden sind.

    Bereits hier beginnt für den Verbraucher die Obliegenheit, den Katalog und die AGB genauestens anzuschauen.

    Bei der auszuhändigenden Buchungsbestätigung sollte man darauf achten, dass die Hauptleistungsmerkmale benannt werden, insbesondere der zu zahlende Reisepreis.

  2. Kann ich bereits vorher vom Vertrag zurücktreten?

    Wie bereits in unserer Einführung dargelegt, kann es natürlich sein, dass ein weit im Voraus geplanter Urlaub aus schwerwiegenden Gründen verlegt bzw. abgesagt werden muss. Gemäß § 651 i BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Näheres hierzu ist meist in den jeweiligen AGB geregelt. Insbesondere kann geregelt werden, dass der Reiseveranstalter in diesem Falle eine angemessene Entschädigung enthält (i. d. R. ein pauschalierter Betrag).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für einzelne Fälle eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die dann die letztgenannten Kosten übernimmt. Jedoch sollte vor Abschluss einer solchen Reiserücktrittskostenversicherung darauf bestanden werden, dass die Vertragsbedingungen genau dargelegt werden. Ggf. sollte die Aussage des Vermittlers genau protokolliert werden.

    Letztlich ist es natürlich auch möglich, dass eine dritte Person vom zurücktretenden Reisenden benannt wird, die die Reise durchführt. Die durch den Eintritt entstehenden Kosten sind vom zurücktretenden Reisenden und vom neuen Reisenden als Gesamtschuldner zu leisten.

    Sowohl für den Reiseveranstalter als auch für Reisenden gewährt § 651 j BGB eine jederzeit mögliche Kündigung wegen höherer Gewalt. Eine solche liegt dann vor, wenn die Reise in Folge eines von außen kommenden und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, nicht voraussehbaren auch durch äußere vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis eintritt, welches die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt.

  3. Leistungserbringung durch den Reisenden

    Wie bereits in der Zusammenfassung dargestellt betrifft die Leistungsverpflichtung des Reisenden die Zahlung eines Entgeltes des so genannten Reisepreises. Es ist üblich, dass die Reise bereits vor Urlaubsantritt in voller Höhe bezahlt wird (ggf. mit vorherigen Abschlägen).

    Der Reiseveranstalter hat in diesen Fällen einen so genannten Sicherungsschein an den Reisenden zu übergeben. Hierdurch wird der Reisende gegen Schäden im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Dem Reisenden wird in einem solchen Falle ein eigener Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer verschafft.

    Durch den Sicherungsschein werden die Rechte dokumentiert.

  4. Kann der Reiseveranstalter den Reisepreis noch vor Reiseantritt erhöhen?

    Im Rahmen der steigenden Energiepreise (steigende Kerosinpreise) haben viele Reiseveranstalter die Reisepreise erhöht. So kann es möglich sein, dass Sie vor Urlaubsantritt nochmals zur Kasse gebeten werden. Eine solche Nachzahlungsverpflichtung ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (siehe § 651 a Abs. 4 BGB). Eine solche ist nur möglich, wenn die Erhöhung samt Berechnungsformel bereits im Vertrag angelegt ist und dadurch die Erhöhung tatsächlich ausgeglichen werden kann. Zu dem enthält die gesetzliche Regelung eine zeitliche Grenze. Der Reiseveranstalter muss die Erhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, mindest jedoch 20 Tage vor Abreisetermin an den Reisenden weitergeben. Weiterhin muss zwischen Abschluss des Reisevertrages dem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.

    Beträgt in einem solchen Falle die Erhöhung des Reisepreises mehr als 5 % kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder aber den Ersatz einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen (§ 651 a Abs. 5 BGB).

  5. Was kann ich machen, wenn ich vor Ort Mängel feststelle?

    Wie bereits dargelegt kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Es wurde bereits dargelegt, dass eine nach einem Katalog oder Prospekt gebuchte Reise grundsätzlich den dortigen Angaben entsprechen muss. Doch ist es nach Rechtsprechung so, dass eine leicht geschönte Darstellung hinzunehmen ist. Fraglich ist daher, wann nach dem geltenden Reisevertragsrecht ein Mangel im rechtlichen Sinne vorliegt und welche Rechte dem Reisenden gegeben sind und unter welchen Voraussetzungen er seine Rechte geltend machen kann.

    a) Mangel im rechtlichen Sinne

    Nach der gesetzlichen Definition des § 651 c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlich oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
    Auszugehen ist von dem Gesamtbegriff der Reise. Nach der allgemein geltenden Definition aus dem Schuldrecht liegt ein Mangel dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. dass die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbaren oder gemeinsam vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit) und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird.

    Die Sollbeschaffenheit betrifft insbesondere Art, Umfang, und Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung, also den Verantwortungs- und Organisationsbereich des Veranstalters (s. Palandt, 66. Auflage 2007, § 651 c Rn. 2).

    Maßgeblich ist, was in der Reisebestätigung oder in den Prospektangaben vorgegeben ist. Darüber hinaus darf der Nachteil nicht nur von geringfügiger Art und Weise sein. Letztlich ist die Auslegung eine Einzelfallbetrachtung. Hier kann z.B. eine erhebliche Verspätung beim Hin- oder Rückflug einen Mangel darstellen, weiter eine unzumutbare Veränderung der Flugzeiten oder ein Wechsel der Fluggesellschaft , wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert war, Verbringung an einen anderen Urlaubsort, z.B. wegen Überbuchung oder in ein anderes Hotel als vereinbart (schlechtere Kategorie als vereinbart), wenn zugesagtes Schwimmbad nicht benutzbar, der in kurzer Entfernung angekündigte Sandstand tatsächlich weit entfernt ist, das Zimmer für die vereinbarte Personenzahl viel zu klein ist, das Zimmer trotz niedriger Außentemperatur nicht heizbar, dass trotz versprochener ruhiger, idyllischer Lage eine viel befahrene Straße bzw. lärmende Baustellen oder Discos vorhanden sind, die im Katalog zugesagte Betreuung am Urlaubsort fehlt (z. B. keine Kinderbetreuung), Reisegepäck fehlt während der ganzen Reise, Gesundheitsfährdung durch verdorbene Speisen.

    Es bleibt hierbei festzuhalten, dass die Entscheidung ob ein Mangel vorliegt, im Einzelfall getroffen werden muss. Hierbei ist natürlich auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine Last-Minute Reise, eine 5-Sterne Reise oder eine „Billigreise“ handelt.

    b) Was tun bei einem Mangel?

    Gemäß § 651 c BGB haben Sie im Falle eines Mangels ein Recht auf Abhilfe. Dieses bedeutet grundsätzlich, dass der Reiseveranstalter ein Recht auf Abstellung/Behebung des Mangels hat.

    Um dieses wahrnehmen zu können, haben Sie als Reisender die Verpflichtung den Mangel dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Für den Reisenden ist Ansprechpartner die Reiseleitung vor Ort. Ist diese nicht zuständig, sind diese dann verpflichtet die zuständige Stelle zu nennen.

    Aus Gründen der Beweissicherung sollten Sie Beschwerden/Abhilfeverlangen schriftlich dokumentieren und gegenzeichnen lassen.

    Ferner sollten Sie zur Abstellung des angezeigten Mangels eine angemessene Frist für die Abhilfe setzen. Eine solche ist nicht notwendig, wenn die zuständige Reiseleitung als Vertreter der Reiseveranstaltung die Abhilfe verweigert oder ein Abwarten für den Reisenden nicht zumutbar ist. Dieses ist regelmäßig bei sehr erheblichen Mängeln der Fall.

    In einem solchen Falle können Sie selbst Abhilfe schaffen, so z.B. eine Ersatzunterkunft beziehen. Auch ist es sinnvoll von den Mängeln Beweisfotos zu machen und mit anderen Reisenden zu sprechen und die Adressen auszutauschen.

    Werden die Rechte erst nach Reisebeendigung in Deutschlang dem Reiseveranstalter angezeigt, könnten Sie Ihre Rechte auf Minderung, Kündigung oder Schadensersatz verlieren!!!

    c) Meine Rechte bei Vorliegen eines Mangels

    Die Rechte des Reisenden in einem Falle des Mangels regeln die §§ 651 c, 651 d, 651 e und 651 f BGB.

    Ist der Mangel besonders erheblich, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Auch hier ist es jedoch notwendig, dass der Mangel angezeigt wurde und eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde. Letzteres ist natürlich wiederum dann nicht notwendig, wenn der Mangel besonders erheblich ist. Ist ein Mangel besonders erheblich, ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstäben.

    Dabei spielt die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise für den Reisenden eine erhebliche Bedeutung.

    Mit der ausgesprochenen Kündigung entsteht der Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter hat freilich den Anspruch auf Entschädigung für Leistungen, die bereits erbracht wurden. Darüber hinaus hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass der Rücktransport an den Heimatort gewährleistet wird.

    d) Änderung des Reisepreises

    Haben Sie die vorbenannten Punkte, insbesondere die rechtzeitige Anzeige des Mangels beachtet und alle Mängel hinreichend dokumentiert, können Sie nach Urlaubsrückkehr dafür sorgen, dass Sie eine Minderung des Reisepreises erreichen. Weiteres hierzu im § 561 d BGB.

    Die Minderung wird durch einen Prozentanteil des Reisepreises berechnet.

    Hierbei spielen die bereits oben benannten Faktoren eine erhebliche Rolle.

    Zur leichteren Handhabung wurde durch die Rechtsprechung eine so genannte Frankfurter Tabelle erarbeitet. Diese enthält eine Aufstellung möglicher Mängel und eine Angabe der angemessenen Minderung in Prozent. Eine Entscheidung erfolgt jedoch nach Einzelfall.

    e) Schadensersatz neben der Minderung oder der Kündigung, oder aber an Ort und Stelle

    Nach § 651 f BGB kann Schadensersatz verlangt werden. Auch für die Geltendmachung des Schadensersatzes gilt, dass der Mangel vorher angezeigt und Abhilfe verlangt werden muss.

    F) Geltendmachung der Rechte

    Sobald Sie aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, müssen Sie die Rechte innerhalb eines Monats gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet haben.

    Diese vom Gesetzgeber gestellte Frist ist eine so genannte Ausschlussfrist.

    Darüber hinaus verjähren die Ansprüche innerhalb von 2 Jahren, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird.

    Sollten Sie zu den einzelnen Punkten noch Rückfragen haben, oder aber Ihre Urlaubserlebnisse überprüfen lassen wollen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

    Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche.

    In erster Hinsicht wünschen wir Ihnen einen unbeschwerten, sorgenfreien Urlaub.