Gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Ist der Vermieter zur Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses berechtigt, wenn er die Mieträumlichkeiten für sich bzw. für seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushaltes benötigt.
Dieses basiert nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf Art 14 Abs. 1 S. 1 GG. Bislang war umstritten, ob dieses auch dann gilt, wenn der Vermieter die Mieträumlichkeiten nur teilweise für eigene Wohnzwecke, anderseits jedoch für seine eigenen beruflichen Zwecke nutzen möchte.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 05.10.2005 AZ VIIIZR 127/05, liegt auch in diesem Falle eine so genannte Eigenbedarfskündigung vor. Nach Ansicht des BGH ist das Interesse des Mieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
Insoweit ist eine darauf abstellende Kündigung dann wirksam, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegt und nachweisen kann.
Nach der Argumentation des BGH kann der Fall auch dann nicht anders bewertet werden, wenn die Kündigung alleine auf die gewünschte eigene rein berufliche Nutzung abstellt.