Verträge im Internet und über Ebay
Der Handel über Internet floriert wie kein anderer Wirtschaftszweig. Viele Verträge werden bequem von zu Hause geschlossen. Es gibt heut zu Tage kaum einen Artikel der nicht über das Internet bezogen werden kann. Die Durchführung ist bequem. Durch wenige Knopfdrücke hat man die Ware bestellt, die Zahlung der Kaufpreises erfolgt ebenso online, wenige Tage später ist die Ware vor Ort.
Die Bequemlichkeit dieser Möglichkeit führt auf der anderen Seite in vielen Fällen zu massiven Problemen. Der nachfolgende Artikel soll Ihnen in Kürze darstellen, wie Kaufverträge über das Internet zustande kommen und welche Besonderheiten zu beachten sind.
- Wann kommt ein Vertrag zustande? Zunächst soll von der Situation ausgegangen werden, dass im normalen Versandhandel per Internet Ware angeschaut und sodann bestellt wird.
Alleine die Zurverfügungstellung der Internetseite mit der Darstellung der verschiedenen Waren stellt seitens des Anbieters noch kein rechtverbindliches Angebot dar. Vielmehr handelt sich hierbei um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. Invitatio ad offerendum). Lediglich in begründeten Einzelfällen kann aufgrund des objektiven Erklärungswertes bereits die Zurverfügungstellung dieser Seite als deutliches Angebot gesehen werden.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Nutzer der Plattform (Käufer) das Angebot abgibt. Dieses kann unter verschiedenen Möglichkeiten geschehen. Zum Beispiel durch Anklicken eines gesonderten Buttons, durch Abschicken eines Bestellformulars oder durch gesonderte E-Mail.
Der Verkäufer bzw. Anbieter kann entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt.
Problematisch ist in Einzelfällen, wann die jeweilige Willenserklärung zugegangen ist. Sofern der Empfänger einen E-Mail Account hat, gilt die Erklärung als zugegangen, wenn sie in dem Postkasten eingegangen ist und zu gewöhnlichen Geschäftszeiten geleert wird.
Schwierigkeiten gibt es bisweilen dann, wenn der Anbieter vollautomatisiert Bestätigungsmails versendet. Hier gilt, wie bereits oben aufgeführt, der sog. objektive Empfängerhorizont.
Soweit der Kaufvertrag wie beschrieben ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, spricht man juristisch von einem Fernabsatzvertrag. Daher gelten die besonderen Vorschriften der §§ 312 b) ff. BGB.
Bei den sog. Fernabsatzverträgen bestehen für den anbietenden Unternehmer besondere Pflichten über die er einen Verbraucher aufzuklären hat. Die Begriffe des Unternehmers bzw. Verbrauchers ergeben sich aus den §§ 13 und 14 BGB. Insbesondere hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrages über die sog. Informationspflichten zu unterrichten.
-> Name und Anschrift des Unternehmers -> Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie deren Preis -> Das Zustandekommen des Vertrages -> Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung -> Hinweis auf ein beschränktes Widerrufs- und Rückgaberecht -> Liefermodalitäten.
Diese Informationen sind mit dem Verbraucher vor Vertragsabschluss darzulegen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine vertragliche Pflichtverletzung dar und verlängert die Widerruflichkeit des Vertrages.
Die Informationen müssen an hervorgehobener Stelle angegeben sein. Der Verbraucher muss zwangsläufig darauf stoßen. Ein versteckter Hinweis über eine Verlinkung reicht keinesfalls.
Sowohl Kinder als auch der Verkäufer haben unter gewissen Umständen die Möglichkeit vom Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Die Wichtigsten Regelungen enthalten die §§ 355 ff. BGB und die §§ 119 ff. BGB.
Insbesondere das Widerrufsrecht/Rückgaberecht besteht dabei nur dann, wenn auf der Verkäuferseite ein Unternehmer auftritt und auf der Käuferseite ein Verbraucher.
Das Recht zur Rückgabe muss gegenüber dem Widerrufsrecht speziell vereinbart werden.
Der Widerruf ist insbesondere nicht von einer Begründung abhängig. Grundsätzlich gilt eine 2-Wochen-Frist, wobei diese dann verlängert wird, wenn die Hinweispflichten auf das gesetzliche Widerrufsrecht nicht eingehalten wurden. Ferner bestehen hinsichtlich verschiedener Waren bzw. Dienstleistungen Ausschlüsse des Widerrufsrechts.
In nahezu allen Fällen wird der Unternehmer zur Abwicklung des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag aufnehmen wollen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie tatsächlich Bestandteil des Vertrages geworden sind. Dieses setzt voraus, dass der Unternehmer seine Vertragspartner spätestens bei Vertragsabschluss auf die Geltung und den Inhalt der AGB hinweist und die Vertragspartner in zumutbare Weise hiervon Kenntnis nehmen können. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass sich der Abnehmer problemlos Kenntnis von den AGB verschaffen kann. Insbesondere sollten die AGB möglichst kurz, verständlich und in deutscher Sprache abgefasst sein. Vom Unternehmer sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese auszudrucken bzw. herunter zu laden. Vor dem endgültigen Vertragsschluss sollte der Unternehmer auch auf seiner Homepage eine ausdrückliche Bestätigung der AGB verlangen. Ein reiner Hinweis genügt nicht. Vielmehr ist vom Abnehmer eine Bestätigung des Auftrags und Geltung der AGB zu fordern.
Jüngst entschied der BGH, Az VIII ZR 284/04 über die Verwendung der AGB eines Hamburger Versandhauses. Diese verwendete in ihren AGB die Klausel, dass im Falle des Ausverkaufs einem Artikel ein anderer Artikel in gleicher Qualität geliefert werden darf. Der BGH entschied zu Recht, dass es dem Kunden gerade auf die gewählte Ware ankommt. Eine Ersatzlieferung sei nicht erlaubt.
In einer anderen Entscheidung des BGH, Az. VIII ZR 382/04 wurde ein anderes Versandhaus zur Änderung der AGB verurteilt. Dieses Versandhaus verwendete die Klausel, dass der Abnehmer, wenn dieser keinen bestimmten Wunsch hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises mitteilte, der Wert der Ware dem Kundenkonto gutgeschrieben würde. Diese Klausel verstößt nach Würdigung der BGH Richter gegen Verbraucherrecht, da das gesetzlich nominierte Widerrufsrecht die Rückzahlung des Kaufpreises verlange.
In einem Urteil des BGH vom 19.03.2003(NJW 2003, 1665) wurde festgestellt, dass der Verkäufer die Kosten der Hinsendung der Ware auch dann zu tragen hat, wenn der Käufer den Vertrag rechtzeitig widerruft. Umstritten ist, ob sich eine solche Kostenüberzahlung durch die AGB des Unternehmers regeln lasse.
Das OLG Nürnberg hat in einem Beschluss vom 05.10.2005 (NJW-RR 2005, S. 1581) die Überbürdung der Kosten auf den Verbraucher genehmigt. Das OLG Karlsruhe entschied im Urteil vom 28.12.2005, Az 10 O 794/05, dass die völlige Abwälzung auf den Verbraucher dann nicht möglich ist, wenn der Gesamtvertrag widerrufen wurde.
- Besonderheiten bei Verträgen über Verkaufsplattformen wie z. B. eBay
Auch hier ist zunächst zu untersuchen, wann ein Vertragsabschluss vorliegt. Es sind grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten des Verkaufs zu unterscheiden (Online Auktionen, Festpreisformat, Sofortkauf, Rückwärts-Auktionen, Privatauktionen).
Grundfall ist die sog. Onlineauktion. Es erhält der jenige den Zuschlag, der nach Zeitablauf das höchste Gebot abgegeben hat. Im Gegensatz zu den o. g. Ausführungen stellt hierbei schon die Einstellung des Artikels durch den Verkäufer ein verbindliches Angebot dar. Dieses wird seitens eBay als bevollmächtigten Empfangsvertreter für seine Mitglieder angenommen. Das Gebot des Bieters ist eine bedingte Annahme (Annahme soll dann gelten, wenn sie bei Beendigung der Auktion das höchste Gebot beinhaltet). Auch hier gilt eBay als bevollmächtigter Empfangsvertreter, nunmehr des Anbieters.
Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Rücknahme der jeweiligen Willenserklärung gemäß den Vorschriften §§ 119 ff. BGB möglich.
Sollte auf der Verkäuferseite ein Unternehmer tätig sein, geltend die o. g. Ausführungen zu den Informationspflichten im Verhältnis zum Verbraucher. Insbesondere ist darauf acht zugeben, dass der Käufer sofern er Verbraucher ist auf seine gesetzlichen Rechte, insbesondere Widerruf, hinzuweisen ist, und der Unternehmer bestimmte Informationspflichten offen zu legen hat.
Auf diese Rechte darf nicht einfach durch die Verlinkung auf eine sog. „Mich – Seite“ hingewiesen werden (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az 4 U 2/05). Eine andere Ansicht vertritt das LG Traunstein (Az 1 HK 5016/04 vom 18.05.2005).
Eine viel verwendete Klausel zum Haftungsausschluss wird kaum halten. „Wegen des neuen EU-Rechts weise ich darauf hin, dass sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind“.
Störungen innerhalb dieser Vertragsverhältnisse bestehen vornehmlich darin, dass der Käufer nach Vertragsschluss die Ware nicht bezahlt. Hier liegt ein ganz normaler Zahlungsanspruch des Verkäufers gemäß § 433 BGB vor. Letztlich liegen hier die Probleme in der Beweisbarkeit des Vertragsabschluss. Insoweit ist die Verwendung ausgedruckter E-Mails zum Beweis des Vertragsabschlusses äußert schwierig, da diese letztlich kein Urkundenbeweis, sondern lediglich ein Augenscheinbeweis darstellen.
Ein anderes Problem besteht darin, dass die Kaufsache auf dem Weg vom Verkäufer zum Käufer verloren geht und somit nichts beim Käufer ankommt. Dies es ist eine Frage des sog. Gefahrtragung.
Hier gelten für den leistenden Unternehmer gegenüber Privatpersonen (Verbraucher) seit der Modernisierung des Schuldrechts weit reichende Änderungen. Dieses resultiert daraus, dass die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf die Regeln zur Gefahrtragung §§ 445-447 BGB ausschließen. (Voraussetzung für einen Verbrauchgüterkauf: Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine bewegliche Sache).
Dieses hat zur Konsequenz, dass es sich um eine sog. Bringschuld des Unternehmens handelt. Der Unternehmer bleibt bei Nichterhalt der Sache zur Anlieferung verpflichtet. Kann der Unternehmer jedoch nachweisen, dass der Verbraucher den Gegenstand erhalten hat, ist die Leistung erfüllt. Anderes gilt freilich im Verhältnis Unternehmer zu Unternehmer, Verbraucher zu Unternehmer, da hier die normalen gesetzlichen Grundregelungen des § 447 BGB Geltung finden.
Sollten in diesem Austauschverhältnis Schwierigkeiten auftreten, ist der erste Weg der Vertragspartner in den aller meisten Fällen nicht der Weg zu einem Anwalt, sondern es wird die Möglichkeit genutzt, eine negative Bewertung abzugeben. Sobald für ein Mitglied von eBay eine gewisse Anzahl negativer Bewertung eingetragen ist, führt dieses zum Ausschluss bei eBay. Darüber hinaus sollte die Wertung einer negativen Bewertung für zukünftige Kaufinteressenten nicht unterschätzt werden.
In Einzelfällen kann es durchaus sein, dass eine negative Bewertung nicht zu Recht erfolgt. Nach den Grundsätzen von eBay ist eine Löschung nur dann möglich, wenn beide Parteien dieses vereinbaren oder aufgrund Vorlage eines Gerichtsurteils. In der Praxis kann hier ein fundiertes Anschreiben an eBay bereits ausreichen.
Ein Anspruch auf Löschung kann sich aus § 1004 BGB analog oder aus den §§ 280, 241 II BGB ergeben.
Ist die Bewertung zu Recht erfolgt, kann der Antrag freilich zurückgewiesen werden.
Soweit Unternehmer bei eBay als Verkäufer auftreten, haben Sie die Informationspflichten zu erfüllen.
Wann ein eBay Anbieter als Unternehmer zu behandeln ist, ergibt sich grundsätzlich aus der gesetzlichen Definition des § 14 BGB.
Unternehmer ist jedenfalls, wer als „Power-Seller“ auftritt. Hierbei handelt es sich nach einer Entscheidung des LG Mainz vom 06.07.20005 um einen Anscheinsbeweis.
Auch der private Veräußerer kann die Grenze zum gewerblichen Handel überschreiten. Diese gilt insbesondere dann, wenn in kurzer zeit mehrere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden. Entscheidend ist alleine das objektive Auftreten nach außen, nicht der innere Wille.
Beispiel:
-> Unternehmer ist, wer in 31 Monaten über 250 Verkäufe tätigt. Und als Power-Seller auftritt (s. o.). -> Neue Kleidung wird in mehreren Größen angeboten, LG Hannover vom 15.04.2005, Az 180 115/05) -> Unternehmer ist auch, wer im großen Ausmaß nicht mehr benötigte Gegenstände verkauft (154 Bewertungen), (AG Bad Kissingen vom 04.04.2005,Az 21 C 185/04). -> Eine Entscheidung des OLG Frankfurt (6 U 149/04 vom 07.04.2005) gibt ein wenig Rechtssicherheit. Demnach liegt ein Grenzbereich zwischen Unternehmereigenschaft und Privatverkäufer vor, wenn 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten getätigt werden.
Oftmals werden unternehmerische Anbieter von Konkurrenten oder Wettbewerbsvereinen wegen Mängeln der Darstellung und Angaben im Angebot abgemahnt.
Ein Abmahnungsschreiben hat die vorgefundenen Mängel aufzuzählen und zur Abstellung dieser Mängel zu ermahnen. Gemäß § 12 S. 2 UWG sind die Kosten der Abmahnung von Abgemahnten zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt war.
Sollten Sie als Unternehmer eine Abmahnung erhalten haben bzw. wollen Sie eine Abmahnung gegen einen Mitkonkurrenten aussprechen, beraten wir Sie fundiert und interessengerecht.
- Finanzdienstleistungen
Auch Finanzdienstleistungen, die unter ausschließlich Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, sind grds. widerruflich.
Finanzdienstleistungen idS. sind „[…] Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“ (§ 312 b I S. 2 BGB).Die maßgeblichen Regeln kurzum befinden sich in § 8 IV VVG.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.